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§ 2a Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen - Zuständigkeit zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei von Jugendlichen begangenen Vergehen und Übertretungen

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§ 2a Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen · Zuständigkeit zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei von Jugendlichen begangenen Vergehen und Übertretungen

1. Die Bestimmungen zur Verfolgung von Jugendlichen gemäss § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung bleiben vorbehalten.

2. Kantonspolizei und Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis sind nur in den in Anhang 3 zugewiesenen oder auf Einzelverfügungen der Jugendanwaltschaft in anderen Fällen gemäss Anhängen 1 und 2 zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens zuständig.

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