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CH-BS
§ 2a Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen - Zuständigkeit zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei von Jugendlichen begangenen Vergehen und Übertretungen
§ 2a Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen · Zuständigkeit zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei von Jugendlichen begangenen Vergehen und Übertretungen
1. Die Bestimmungen zur Verfolgung von Jugendlichen gemäss § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung bleiben vorbehalten.
2. Kantonspolizei und Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis sind nur in den in Anhang 3 zugewiesenen oder auf Einzelverfügungen der Jugendanwaltschaft in anderen Fällen gemäss Anhängen 1 und 2 zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens zuständig.
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Zuständigkeit zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen
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