257.110
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen - Zuständigkeit zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Übertretungen
§ 2 Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen · Zuständigkeit zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Übertretungen
1. Die Staatsanwaltschaft, die Kantonspolizei und die Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis führen das polizeiliche Ermittlungsverfahren bei den ihnen im Anhang 2 zugewiesenen Übertretungen.
2. Übertretungen, die nicht in den Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft oder einer Verwaltungsbehörde mit Ermittlungsbefugnis fallen, werden von der Kantonspolizei verfolgt.
3. Die Vorsteherinnen und die Vorsteher der Departemente legen in einem Reglement fest, welche Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis ihres Departements welche Übertretungen verfolgen.
← § 1 Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen
Zuständigkeit zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen
§ 2a Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen →