257.100
CH-BS
§ 9 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Befugnis von Abteilungen der Staatsanwaltschaft zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens
§ 9 EG StPO · Befugnis von Abteilungen der Staatsanwaltschaft zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens
1. Die Kriminalpolizei, die Abteilung Wirtschaftsdelikte und die Jugendanwaltschaft führen das polizeiliche Ermittlungsverfahren, so weit dieses Gesetz keine anderen Zuständigkeiten festlegt.