257.100
CH-BS
§ 8 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Beizug der Kantonspolizei durch andere Strafverfolgungsbehörden
§ 8 EG StPO · Beizug der Kantonspolizei durch andere Strafverfolgungsbehörden
1. Die anderen Strafverfolgungsbehörden sind berechtigt, im späteren Verlauf des Verfahrens nach Bedarf die Kantonspolizei beizuziehen.