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§ 8 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Beizug der Kantonspolizei durch andere Strafverfolgungsbehörden

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§ 8 EG StPO · Beizug der Kantonspolizei durch andere Strafverfolgungsbehörden

1. Die anderen Strafverfolgungsbehörden sind berechtigt, im späteren Verlauf des Verfahrens nach Bedarf die Kantonspolizei beizuziehen.

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