257.100
CH-BS
§ 7 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Befugnis der Kantonspolizei zur Ermittlung von Übertretungen und Vergehen
§ 7 EG StPO · Befugnis der Kantonspolizei zur Ermittlung von Übertretungen und Vergehen
1. Die Kantonspolizei führt das polizeiliche Ermittlungsverfahren bei den ihr durch Verordnung zugewiesenen Übertretungen und Vergehen.