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§ 6 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Befugnis der Kantonspolizei und anderer ermittelnder Behörden zur Vornahme der notwendigen Massnahmen

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§ 6 EG StPO · Befugnis der Kantonspolizei und anderer ermittelnder Behörden zur Vornahme der notwendigen Massnahmen

1. Ist eine strafbare Handlung begangen worden oder besteht ein entsprechender Verdacht, so trifft die Kantonspolizei die zur Feststellung des Sachverhalts und der Täterschaft sowie zur Auffindung und Sicherung der Beweismittel notwendigen Massnahmen, soweit diese ohne nachteilige Folgen für die Abklärung der Tat nicht verschoben werden können.

2. Wo andere Behörden zur selbständigen Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens ermächtigt sind, sind sie auch zur Vornahme der notwendigen Massnahmen befugt.

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