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§ 5 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden und Aufsicht über die Strafbehörden (Art. 14 Abs. 2 und 5 StPO)

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§ 5 EG StPO · Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden und Aufsicht über die Strafbehörden (Art. 14 Abs. 2 und 5 StPO)

1. Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden sowie die Aufsicht über die Strafbehörden regeln

a) * das Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG) vom 13. November 1996,

b) * das Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976,

c) * das Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015.

1bis Der Regierungsrat kann für die Staatsanwaltschaft, die Jugendanwaltschaft und die Kantonspolizei Schwerpunkte der Kriminalitätsbekämpfung einschliesslich Strafverfolgung festlegen.

2. Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft.

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