257.100
CH-BS
§ 45 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Amtliche Bekanntmachungen (Art. 444 StPO)
§ 45 EG StPO · Amtliche Bekanntmachungen (Art. 444 StPO)
1. Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte nehmen die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden amtlichen Bekanntmachungen vor.