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§ 45 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Amtliche Bekanntmachungen (Art. 444 StPO)

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§ 45 EG StPO · Amtliche Bekanntmachungen (Art. 444 StPO)

1. Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte nehmen die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden amtlichen Bekanntmachungen vor.

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