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§ 44 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Eintreibung finanzieller Leistungen (Inkassostelle) (Art. 442 Abs. 3 StPO)

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§ 44 EG StPO · Eintreibung finanzieller Leistungen (Inkassostelle) (Art. 442 Abs. 3 StPO)

1. Das zuständige Departement treibt die finanziellen Leistungen (Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen) ein.

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