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§ 40 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Grundsatz

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§ 40 EG StPO · Grundsatz

1. Ist ein Strafurteil in Rechtskraft erwachsen, so wird es beförderlich vollzogen unter Beachtung des vom Gericht angeordneten Aufschubs einzelner Sanktionen.

2. Die Präsidentin oder der Präsident des urteilenden Gerichtes erlässt die nötigen Verfügungen und stellt sie den verurteilten Personen sowie der für den Vollzug zuständigen Behörde zu.

3. Beim Vollzug rechtskräftig gewordener Strafbefehle hat die Staatsanwaltschaft die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten zustehenden Befugnisse.

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