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257.100 CH-BS

§ 4 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Bezeichnung der Gerichte

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§ 4 EG StPO · Bezeichnung der Gerichte

1. Gerichte sind

a) das Zwangsmassnahmengericht;

b) das Strafgericht als erstinstanzliches Gericht;

c) das Beschwerdegericht des Appellationsgerichts;

d) das Berufungsgericht des Appellationsgerichts.

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