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257.100 CH-BS

§ 39 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Justizvollzugsverordnung (Art. 439 Abs. 1 StPO)

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§ 39 EG StPO · Justizvollzugsverordnung (Art. 439 Abs. 1 StPO)

1. Die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständige Behörde wird durch die JVV bestimmt.

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