257.100
CH-BS
§ 39 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Justizvollzugsverordnung (Art. 439 Abs. 1 StPO)
§ 39 EG StPO · Justizvollzugsverordnung (Art. 439 Abs. 1 StPO)
1. Die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständige Behörde wird durch die JVV bestimmt.