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§ 36 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Untersuchungshandlungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft (Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO)

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§ 36 EG StPO · Untersuchungshandlungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft (Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO)

1. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, in welchem Umfang Staatsanwältinnen und Staatsanwälte einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeitenden übertragen können.

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