257.100
CH-BS
§ 36 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Untersuchungshandlungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft (Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO)
§ 36 EG StPO · Untersuchungshandlungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft (Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO)
1. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, in welchem Umfang Staatsanwältinnen und Staatsanwälte einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeitenden übertragen können.