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§ 35 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Anzeigepflicht anderer Behörden (Art. 302 Abs. 2 StPO)

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§ 35 EG StPO · Anzeigepflicht anderer Behörden (Art. 302 Abs. 2 StPO)

1. Personen, die in der Stellung als Mitglieder von Behörden oder als Bedienstete des Kantons Basel-Stadt oder einer baselstädtischen Gemeinde Kenntnis von von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen erhalten, haben diese anzuzeigen.

2. Diese Anzeigepflicht entfällt für

a) Personen, deren behördliche oder dienstliche Tätigkeit ein besonderes Vertrauensverhältnis zu einer an der Straftat beteiligten oder von ihr betroffenen Person voraussetzt;

b) Personen, welche die Verbrechen oder Vergehen ihrer vorgesetzten Person zur Kenntnis gegeben haben.

3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Gesetze, die jemanden zur Erstattung von Strafanzeigen verpflichten oder davon befreien.

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