257.100
CH-BS
§ 33 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Verordnung über die Haftanstalten (Art. 235 Abs. 5 StPO)
§ 33 EG StPO · Verordnung über die Haftanstalten (Art. 235 Abs. 5 StPO)
1. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Rechte und Pflichten der Inhaftierten, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.