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§ 33 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Verordnung über die Haftanstalten (Art. 235 Abs. 5 StPO)

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§ 33 EG StPO · Verordnung über die Haftanstalten (Art. 235 Abs. 5 StPO)

1. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Rechte und Pflichten der Inhaftierten, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.

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