257.100
CH-BS
§ 32 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Ermächtigung zur Anordnung einer länger als 3 Stunden dauernden vorläufigen Festnahme von Übertretungstäterinnen und Übertretungstätern (Art. 219 Abs. 5 StPO)
§ 32 EG StPO · Ermächtigung zur Anordnung einer länger als 3 Stunden dauernden vorläufigen Festnahme von Übertretungstäterinnen und Übertretungstätern (Art. 219 Abs. 5 StPO)
1. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, welche Angehörigen der Kantonspolizei zur Anordnung ermächtigt sind, Personen, welche die Kantonspolizei bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen angetroffen hat und die vorläufig festgenommen worden sind, länger als drei Stunden festzuhalten.