257.100
CH-BS
§ 30 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Dauernd bestellte und amtliche Sachverständige (Art. 183 Abs. 2 StPO)
§ 30 EG StPO · Dauernd bestellte und amtliche Sachverständige (Art. 183 Abs. 2 StPO)
1. Der Regierungsrat ist berechtigt, für bestimmte Bereiche in einer Verordnung dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorzusehen.