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257.100 CH-BS

§ 30 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Dauernd bestellte und amtliche Sachverständige (Art. 183 Abs. 2 StPO)

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§ 30 EG StPO · Dauernd bestellte und amtliche Sachverständige (Art. 183 Abs. 2 StPO)

1. Der Regierungsrat ist berechtigt, für bestimmte Bereiche in einer Verordnung dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorzusehen.

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