257.100
CH-BS
§ 3 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörden (Art. 14 Abs. 1 StPO)
§ 3 EG StPO · Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörden (Art. 14 Abs. 1 StPO)
1. Strafverfolgungsbehörden sind
a) die Kantonspolizei;
b) die Staatsanwaltschaft;
c) die Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis.