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257.100 CH-BS

§ 3 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörden (Art. 14 Abs. 1 StPO)

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§ 3 EG StPO · Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörden (Art. 14 Abs. 1 StPO)

1. Strafverfolgungsbehörden sind

a) die Kantonspolizei;

b) die Staatsanwaltschaft;

c) die Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis.

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