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§ 29 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens (Art. 156 StPO)

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§ 29 EG StPO · Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens (Art. 156 StPO)

1. Wenn die Gefährdung nach Abschluss des Verfahrens andauert, trifft das zuständige Departement für im Sinne von Art. 149 Abs. 1 StPO gefährdete Personen die geeigneten Schutzmassnahmen.

2. Das zuständige Departement darf die gefährdete Person im Sinne von Art. 288 StPO mit einer Legende und den dafür notwendigen Urkunden ausstatten.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

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