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§ 28 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Mass der Einvernahmebefugnis (Art. 142 Abs. 1 Satz 2 StPO)

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§ 28 EG StPO · Mass der Einvernahmebefugnis (Art. 142 Abs. 1 Satz 2 StPO)

1. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, in welchem Mass Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis und der Gerichte befugt sind, Einvernahmen durchzuführen.

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