257.100
CH-BS
§ 28 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Mass der Einvernahmebefugnis (Art. 142 Abs. 1 Satz 2 StPO)
§ 28 EG StPO · Mass der Einvernahmebefugnis (Art. 142 Abs. 1 Satz 2 StPO)
1. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, in welchem Mass Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis und der Gerichte befugt sind, Einvernahmen durchzuführen.