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253.100 CH-BS

§ 9 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Betteln

Übertretungstatbestände
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§ 9 ÜStG · Betteln

1. Mit Busse wird bestraft, wer

a) * in organisierter Art und Weise bettelt;

b) * andere Personen zum Betteln schickt;

c) * beim Betteln täuschende oder unlautere Methoden anwendet.

2. Mit Busse wird bestraft, wer im öffentlichen Raum oder an allgemein zugänglichen Orten bettelt und dabei die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung stört, namentlich wer

a) * in aufdringlicher oder aggressiver Art und Weise bettelt;

b) * innerhalb von fünf Metern um Ein- und Ausgänge von Bahnhöfen sowie innerhalb von fünf Metern um Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und Schiffsanlegestellen bettelt;

c) * innerhalb von fünf Metern um Geld-, Zahlungs- und Fahrkartenautomaten oder Parkuhren bettelt;

d) * innerhalb von fünf Metern um Ein- und Ausgänge von Ladengeschäften, Banken, Poststellen, Museen, Theatern, Kinos, Wohn- und Bürogebäuden oder öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen bettelt;

e) * innerhalb von fünf Metern um Ein- und Ausgänge von Hotels, Restaurants sowie auf oder innerhalb von fünf Metern um deren Boulevardbereiche bettelt;

f) * auf Märkten sowie innerhalb von fünf Metern um Verkaufsstände oder Buvetten bettelt;

g) * in öffentlichen Parks, Gärten, Friedhöfen, Spielplätzen, Schulanlagen, Unterführungen sowie innerhalb von fünf Metern um deren Ein- und Ausgänge bettelt.

3. Die durch strafbares Betteln nach Abs. 1 erlangten Vermögenswerte können sichergestellt und eingezogen werden.

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