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253.100 CH-BS

§ 8 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Verrichten der Notdurft

Übertretungstatbestände
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§ 8 ÜStG · Verrichten der Notdurft

1. Mit Busse wird bestraft, wer in bewohntem, öffentlichem oder in bewohntem, allgemein zugänglichem Gebiet die Notdurft ausserhalb sanitärer Einrichtungen verrichtet.

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