253.100
CH-BS
§ 8 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Verrichten der Notdurft
Übertretungstatbestände
§ 8 ÜStG · Verrichten der Notdurft
1. Mit Busse wird bestraft, wer in bewohntem, öffentlichem oder in bewohntem, allgemein zugänglichem Gebiet die Notdurft ausserhalb sanitärer Einrichtungen verrichtet.