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253.100 CH-BS

§ 7 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Missachtung von Benützungsvorschriften und Verboten

Übertretungstatbestände
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§ 7 ÜStG · Missachtung von Benützungsvorschriften und Verboten

1. Mit Busse wird bestraft, wer

a) den behördlichen Vorschriften über das Betreten oder Benützen von allgemein zugänglichen Orten, namentlich Hausordnungen öffentlicher Parkhäuser sowie Haus- und Benützungsordnungen öffentlicher Sport- und Bewegungsanlagen, zuwiderhandelt;

b) unbefugt Landungsstege der Schiffe, der Fähren, der Feuerlösch- und Polizeiboote sowie Fischergalgen betritt;

c) in öffentlichen Gewässern im Bereich von signalisiertem oder markiertem Badeverbot badet;

d) in öffentlichen Gewässern nicht eingelöste Schlauchboote oder Strandboote benutzt oder an Schiffe heranschwimmt;

e) von den Brücken in öffentliche Gewässer springt.

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