253.100
CH-BS
§ 7 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Missachtung von Benützungsvorschriften und Verboten
Übertretungstatbestände
§ 7 ÜStG · Missachtung von Benützungsvorschriften und Verboten
1. Mit Busse wird bestraft, wer
a) den behördlichen Vorschriften über das Betreten oder Benützen von allgemein zugänglichen Orten, namentlich Hausordnungen öffentlicher Parkhäuser sowie Haus- und Benützungsordnungen öffentlicher Sport- und Bewegungsanlagen, zuwiderhandelt;
b) unbefugt Landungsstege der Schiffe, der Fähren, der Feuerlösch- und Polizeiboote sowie Fischergalgen betritt;
c) in öffentlichen Gewässern im Bereich von signalisiertem oder markiertem Badeverbot badet;
d) in öffentlichen Gewässern nicht eingelöste Schlauchboote oder Strandboote benutzt oder an Schiffe heranschwimmt;
e) von den Brücken in öffentliche Gewässer springt.