253.100
CH-BS
§ 6 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Immissionen
Übertretungstatbestände
§ 6 ÜStG · Immissionen
1. Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig durch vermeidbare Einwirkungen, namentlich Erschütterungen, Staub, Russ, Geruch, Abgase oder Licht, trotz behördlicher Mahnung andere Personen ernsthaft gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt.