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253.100 CH-BS

§ 5 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Ruhestörung und Lärm

Übertretungstatbestände
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§ 5 ÜStG · Ruhestörung und Lärm

1. Mit Busse wird bestraft, wer trotz behördlicher Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig

a) an Ruhetagen oder während der Nachtruhe Lärm verursacht. Die Nachtruhe dauert von 23.00 bis 07.00 Uhr;

b) an Ruhetagen oder von 22.00 bis 07.00 Uhr ohne Bewilligung im öffentlichen Raum Lautsprecheranlagen oder in elektronischen Geräten verbaute Lautsprecher benutzt;

c) an Werktagen in der Zeit von 19.00 Uhr bis zum Beginn der Nachtruhe und von 12.00 bis 13.00 Uhr Haus- und Gartenarbeiten oder landwirtschaftliche Arbeiten verrichtet, die übermässigen Lärm verursachen;

d) Lärm verursacht, der über das üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort oder zur fraglichen Zeit hinausgeht.

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