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253.100 CH-BS

§ 4 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Diensterschwerung

Übertretungstatbestände
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§ 4 ÜStG · Diensterschwerung

1. Mit Busse wird bestraft, wer Angehörigen der Kantonspolizei oder anderer Organe mit polizeilichen Kompetenzen die Ausübung ihres Dienstes erschwert oder ihren Anordnungen oder Aufforderungen nicht nachkommt, die sie innerhalb ihrer Befugnisse erlassen, namentlich die Angabe ihrer oder seiner Personalien verweigert oder unrichtige Angaben macht.

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