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§ 32 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Ausführungsbestimmungen

Ordnungsbussenverfahren
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§ 32 ÜStG · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Ordnungsbussenverfahrens in einer Verordnung und erstellt namentlich die Liste der Übertretungen, die mit Ordnungsbussen geahndet werden, mit den entsprechenden Bussenbeträgen (Ordnungsbussenliste).

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