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§ 30 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Sicherstellung und Einziehung

Ordnungsbussenverfahren
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§ 30 ÜStG · Sicherstellung und Einziehung

1. Mit der Erhebung der Ordnungsbusse werden Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt, die nach diesem Gesetz oder anderen kantonalen Erlassen oder den Art. 69 und 70 des Schweizerischen Strafgesetzbuches eingezogen werden können und mit der betreffenden Widerhandlung in Zusammenhang stehen.

2. Die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte gelten mit der Bezahlung der Ordnungsbusse als eingezogen.

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