253.100
CH-BS
§ 3 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Ungebührliches Verhalten
Übertretungstatbestände
§ 3 ÜStG · Ungebührliches Verhalten
1. Mit Busse wird bestraft, wer durch ihr oder sein Verhalten andere Personen ernsthaft gefährdet oder trotz behördlicher Mahnung in unzumutbarer Weise belästigt oder die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung ernsthaft stört, ohne dass eine andere strafbare Handlung vorliegt.