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§ 28 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Fehlbare Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz

Ordnungsbussenverfahren
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§ 28 ÜStG · Fehlbare Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz

1. Bezahlt die fehlbare Person, die über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügt, die Ordnungsbusse nicht sofort oder lehnt sie das Ordnungsbussenverfahren ab, hat sie den Bussenbetrag zu hinterlegen oder eine angemessene Sicherheit zu leisten.

2. Läuft die Bedenkfrist unbenutzt ab oder akzeptiert die fehlbare Person die Ordnungsbusse innerhalb dieser Frist ausdrücklich, wird der hinterlegte Betrag mit der Ordnungsbusse verrechnet. Die Verrechnung gilt als Bezahlung.

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