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253.100 CH-BS

§ 27 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Bezahlung

Ordnungsbussenverfahren
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§ 27 ÜStG · Bezahlung

1. Die fehlbare Person kann die Ordnungsbusse sofort oder innert 30 Tagen (Bedenkfrist) bezahlen. Die Ordnungsbusse wird mit der Bezahlung rechtskräftig.

2. Bezahlt sie sofort, wird ihr eine Quittung ausgestellt, die ihre Personalien nicht nennt.

3. Bezahlt sie nicht sofort, hat sie ihre Personalien anzugeben und erhält ein Bedenkfristformular mit Einzahlungsschein, von dem eine Kopie beim zuständigen Polizeiorgan verbleibt. Bezahlt sie innert Frist, wird die Kopie des Bedenkfristformulars vernichtet.

4. Wird die Busse nicht innert 30 Tagen bezahlt, wird das ordentliche Verfahren durchgeführt.

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