253.100
CH-BS
§ 26 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Zusammentreffen mehrerer Übertretungen
Ordnungsbussenverfahren
§ 26 ÜStG · Zusammentreffen mehrerer Übertretungen
1. Erfüllt die fehlbare Person durch eine oder mehrere Widerhandlungen mehrere Ordnungsbussentatbestände, werden die Bussen zusammengezählt, und es wird ihr eine Gesamtbusse auferlegt.
2. Übersteigt die Summe der Gesamtbusse Fr. 600, werden alle Übertretungen im ordentlichen Verfahren beurteilt.