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253.100 CH-BS

§ 25 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Ausnahmen

Ordnungsbussenverfahren
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§ 25 ÜStG · Ausnahmen

1. Das Ordnungsbussenverfahren wird nicht angewendet, wenn

a) die fehlbare Person das 15. Altersjahr nicht vollendet hat;

b) die fehlbare Person durch die Widerhandlung andere Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat;

c) der fehlbaren Person zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht auf der Ordnungsbussenliste aufgeführt ist;

d) die fehlbare Person das Ordnungsbussenverfahren für eine oder mehrere der ihr vorgeworfenen Widerhandlungen ablehnt.

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