253.100
CH-BS
§ 25 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Ausnahmen
Ordnungsbussenverfahren
§ 25 ÜStG · Ausnahmen
1. Das Ordnungsbussenverfahren wird nicht angewendet, wenn
a) die fehlbare Person das 15. Altersjahr nicht vollendet hat;
b) die fehlbare Person durch die Widerhandlung andere Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat;
c) der fehlbaren Person zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht auf der Ordnungsbussenliste aufgeführt ist;
d) die fehlbare Person das Ordnungsbussenverfahren für eine oder mehrere der ihr vorgeworfenen Widerhandlungen ablehnt.