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253.100 CH-BS

§ 24 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Voraussetzungen

Ordnungsbussenverfahren
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§ 24 ÜStG · Voraussetzungen

1. Das Ordnungsbussenverfahren wird angewendet, wenn

a) der betreffende Übertretungstatbestand auf der Ordnungsbussenliste aufgeführt ist;

b) eine Angehörige oder ein Angehöriger des zuständigen Polizeiorgans die Widerhandlung selbst festgestellt hat;

c) der Sachverhalt tatsächlich sowie rechtlich klar ist;

d) die fehlbare Person dieser Erledigung zustimmt; und

e) keine Ausnahmen nach § 25 vorliegen.

2. Die Angehörigen des zuständigen Polizeiorgans haben der fehlbaren Person mitzuteilen, dass sie das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann.

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