253.100
CH-BS
§ 24 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Voraussetzungen
Ordnungsbussenverfahren
§ 24 ÜStG · Voraussetzungen
1. Das Ordnungsbussenverfahren wird angewendet, wenn
a) der betreffende Übertretungstatbestand auf der Ordnungsbussenliste aufgeführt ist;
b) eine Angehörige oder ein Angehöriger des zuständigen Polizeiorgans die Widerhandlung selbst festgestellt hat;
c) der Sachverhalt tatsächlich sowie rechtlich klar ist;
d) die fehlbare Person dieser Erledigung zustimmt; und
e) keine Ausnahmen nach § 25 vorliegen.
2. Die Angehörigen des zuständigen Polizeiorgans haben der fehlbaren Person mitzuteilen, dass sie das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann.