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253.100 CH-BS

§ 23 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Zuständige Polizeiorgane

Ordnungsbussenverfahren
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§ 23 ÜStG · Zuständige Polizeiorgane

1. Ordnungsbussen werden durch uniformierte Angehörige der Kantonspolizei erhoben.

2. Der Regierungsrat kann für bestimmte Übertretungstatbestände Ausnahmen vom Erfordernis der Dienstuniform bestimmen sowie Angehörige von weiteren in einem Gesetz ausdrücklich bezeichneten Organen mit polizeilichen Kompetenzen zur Ordnungsbussenerhebung ermächtigen. Sie haben sich gegenüber der fehlbaren Person unaufgefordert mit einem Dienstausweis zu legitimieren.

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