253.100
CH-BS
§ 22 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Grundsätze
Ordnungsbussenverfahren
§ 22 ÜStG · Grundsätze
1. Geringfügige Übertretungen des kantonalen Rechts werden in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet, wenn die Voraussetzungen von § 24 erfüllt sind.
2. Der Höchstbetrag für eine Ordnungsbusse beträgt Fr. 300.
3. Vorleben und persönliche Verhältnisse der fehlbaren Person werden nicht berücksichtigt.
4. Das Ordnungsbussenverfahren ist kostenlos.