Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
253.100 CH-BS

§ 22 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Grundsätze

Ordnungsbussenverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 ÜStG · Grundsätze

1. Geringfügige Übertretungen des kantonalen Rechts werden in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet, wenn die Voraussetzungen von § 24 erfüllt sind.

2. Der Höchstbetrag für eine Ordnungsbusse beträgt Fr. 300.

3. Vorleben und persönliche Verhältnisse der fehlbaren Person werden nicht berücksichtigt.

4. Das Ordnungsbussenverfahren ist kostenlos.

← § 21 ÜStG Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Geltungsbereich § 23 ÜStG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →