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253.100 CH-BS

§ 21 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Füttern von frei lebenden Tauben

Übertretungstatbestände
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§ 21 ÜStG · Füttern von frei lebenden Tauben

1. Mit Busse wird bestraft, wer frei lebende Tauben füttert.

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