253.100
CH-BS
§ 21 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Füttern von frei lebenden Tauben
Übertretungstatbestände
§ 21 ÜStG · Füttern von frei lebenden Tauben
1. Mit Busse wird bestraft, wer frei lebende Tauben füttert.