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253.100 CH-BS

§ 20 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Gefährdung und Belästigung durch Tiere

Übertretungstatbestände
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§ 20 ÜStG · Gefährdung und Belästigung durch Tiere

1. Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) durch Reizen oder Scheumachen von Tieren eine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen herbeiführt;

b) ein Tier auf Menschen oder andere Tiere hetzt oder pflichtwidrig von einem Angriff auf Menschen oder Tiere nicht abhält;

c) als Eigentümerin oder Eigentümer oder als mindestens vorübergehende Halterin oder vorübergehender Halter von Tieren es unterlässt, dafür zu sorgen, dass andere Personen nicht durch Lärm oder anderweitig in unzumutbarer Weise belästigt werden.

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