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§ 2 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Anwendbares Recht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 ÜStG · Anwendbares Recht

1. Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) vom 20. Juni 2003 finden auf alle Übertretungen des kantonalen Rechts entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz oder andere kantonale Erlasse nichts anderes bestimmen.

2. Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007, der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) vom 20. März 2009 sowie der entsprechenden kantonalen Einführungsgesetze gelten für die Verfolgung und Beurteilung aller Übertretungen des kantonalen Rechts, soweit dieses Gesetz oder andere kantonale Erlasse nichts anderes bestimmen.

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