253.100
CH-BS
§ 19 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Halten von gefährlichen Tieren
Übertretungstatbestände
§ 19 ÜStG · Halten von gefährlichen Tieren
1. Mit Busse wird bestraft, wer
a) ohne Bewilligung gefährliche Tiere hält oder den behördlichen Auflagen und Anordnungen zuwiderhandelt;
b) vorsätzlich oder fahrlässig gefährliche Tiere nicht angemessen verwahrt oder unter Kontrolle hält oder Vorsichtsmassnahmen unterlässt, zu denen sie oder er nach den Umständen verpflichtet ist, oder nicht sofort Anzeige macht, wenn ihr oder ihm ein solches Tier entwichen ist.
2. Die urteilende Behörde kann die Einziehung und fachgerechte Unterbringung, Unschädlichmachung oder Tötung des Tieres anordnen.