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253.100 CH-BS

§ 17 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Salzregal

Übertretungstatbestände
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§ 17 ÜStG · Salzregal

1. Mit Busse bis zum Doppelten der hinterzogenen Regalgebühr wird bestraft, wer den Vorschriften über das Salzregal zuwiderhandelt.

2. Widerrechtlich gewonnenes, eingeführtes oder in den Handel gebrachtes Salz kann sichergestellt und eingezogen werden.

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