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§ 16 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Titelanmassung und unbefugte Berufsausübung

Übertretungstatbestände
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§ 16 ÜStG · Titelanmassung und unbefugte Berufsausübung

1. Mit Busse wird bestraft, wer

a) sich als Inhaberin oder Inhaber eines akademischen Grades oder Titels bezeichnet, ohne diesen rechtmässig erworben zu haben, oder einen Grad oder Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, sie oder er habe einen akademischen Grad oder Titel einer anerkannten oder akkreditierten kantonalen oder interkantonalen Hochschule rechtmässig erworben;

b) sich öffentlich als Inhaberin oder Inhaber eines Diploms über eine absolvierte Ausbildung oder Befähigung ausgibt, ohne dieses rechtmässig erworben zu haben;

c) ohne erforderliche Bewilligung einen Beruf ausübt, ein Gewerbe oder Handelsgeschäft betreibt oder den behördlichen Auflagen und Anordnungen zuwiderhandelt.

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