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253.100 CH-BS

§ 14 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Beeinträchtigung des öffentlichen Raumes und von öffentlichem und privatem Eigentum

Übertretungstatbestände
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§ 14 ÜStG · Beeinträchtigung des öffentlichen Raumes und von öffentlichem und privatem Eigentum

1. Mit Busse wird bestraft, wer

a) den öffentlichen Raum oder öffentliches oder privates Eigentum verunreinigt oder verunstaltet;

b) unbefugt im öffentlichen Raum oder an öffentlichem oder privatem Eigentum Werbe- oder Informationsmaterial oder andere Anschläge anbringt oder anbringen lässt oder rechtmässig angebrachte Anschläge beschädigt oder verändert. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. Das Anschlagmaterial kann sichergestellt und eingezogen werden.

2. Die Beeinträchtigung privaten Eigentums wird nur auf Antrag verfolgt.

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