253.100
CH-BS
§ 12 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Öffentliche Veranstaltungen
Übertretungstatbestände
§ 12 ÜStG · Öffentliche Veranstaltungen
1. Mit Busse wird bestraft, wer eine bewilligungspflichtige öffentliche Veranstaltung ohne Bewilligung durchführt oder den behördlichen Auflagen und Anordnungen zuwiderhandelt.