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§ 12 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Öffentliche Veranstaltungen

Übertretungstatbestände
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§ 12 ÜStG · Öffentliche Veranstaltungen

1. Mit Busse wird bestraft, wer eine bewilligungspflichtige öffentliche Veranstaltung ohne Bewilligung durchführt oder den behördlichen Auflagen und Anordnungen zuwiderhandelt.

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