§ 11 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Versammlungen, Demonstrationen und Menschenansammlungen
§ 11 ÜStG · Versammlungen, Demonstrationen und Menschenansammlungen
1. Mit Busse wird bestraft, wer
a) ohne Bewilligung oder trotz behördlichem Verbot bewilligungspflichtige Versammlungen oder Demonstrationen im öffentlichen Raum veranlasst oder durchführt;
b) eine die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdende Menschenansammlung im öffentlichen Raum verursacht;
c) den behördlichen Auflagen und Anordnungen, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen im öffentlichen Raum getroffen werden, zuwiderhandelt;
d) an Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen im öffentlichen Raum Waffen oder Gegenstände, die geeignet sind, Menschen zu gefährden oder Sachen zu beschädigen, mit sich führt. Die Waffen und Gegenstände können sichergestellt und eingezogen werden;
e) sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen im öffentlichen Raum unkenntlich macht. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen.