253.100
CH-BS
§ 10 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Strassen- und Salonprostitution
Übertretungstatbestände
§ 10 ÜStG · Strassen- und Salonprostitution
1. Mit Busse wird bestraft, wer im öffentlichen Raum oder an allgemein zugänglichen Orten ausserhalb der in einer Verordnung bezeichneten Örtlichkeiten (Toleranzzonen)
a) in der erkennbaren Bereitschaft zur Ausübung der Prostitution potentielle Kundschaft anwirbt oder anzuwerben versucht;
b) zum Zweck der Inanspruchnahme von Prostitutionsdienstleistungen mit Personen Kontakt aufnimmt, aufzunehmen versucht oder Prostitutionsdienstleistungen in Anspruch nimmt.
2. Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig durch den Betrieb eines Salons Anwohnerinnen und Anwohner in unzumutbarer Weise belästigt.