253.100
CH-BS
§ 1 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 ÜStG · Geltungsbereich
1. Nach diesem Gesetz wird beurteilt, wer eine Handlung oder Unterlassung begeht, die zur Zeit der Tat in diesem oder einem anderen kantonalen Gesetz oder einer kantonalen Verordnung mit Busse bedroht ist.
2. Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf alle Übertretungen des kantonalen Rechts Anwendung, soweit die entsprechenden Erlasse keine abweichenden Vorschriften enthalten.