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§ 7 Gesetz betreffend das Gantwesen - Aufrufer

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§ 7 Gesetz betreffend das Gantwesen · Aufrufer

1. Den Aufruf an den Ganten der Zivilgerichtsschreiberei besorgt ein Beamter oder Angestellter. Die Zivilgerichtsschreiberei kann den Aufruf bei Fahrnisganten, insbesondere bei der Versteigerung von Kunstwerken und Antiquitäten, auch einer Privatperson übertragen.

2. Bei den Gemeindefahrnisganten sowie bei Liegenschaftsganten in den Landgemeinden wird der Aufruf von dem die Gant leitenden oder dazu beigezogenen Vertreter der Gemeinde (§ 6 Abs. 1) besorgt.

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