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§ 4 Gesetz betreffend das Gantwesen - Aufstellung der Gantbedingungen

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§ 4 Gesetz betreffend das Gantwesen · Aufstellung der Gantbedingungen

1. Der Versteigerer kann die Bedingungen, unter denen versteigert werden soll, in den Schranken der Gesetze und Reglemente bestimmen. Die Bedingungen sind schriftlich auszufertigen, vom Versteigerer zu unterzeichnen und dem Gantantrag beizulegen.

2. Gegen die Rückweisung eines Versteigerungsantrages steht dem Versteigerer binnen zehn Tagen die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu.

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