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§ 3 Gesetz betreffend das Gantwesen - Aufsicht

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§ 3 Gesetz betreffend das Gantwesen · Aufsicht

1. Über die Durchführung der Ganten durch die Zivilgerichtsschreiberei und über die Gemeindeganten führt die kantonale Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die Aufsicht.

2. Sie kann dafür Reglemente aufstellen und insbesondere nähere Bestimmungen über die Befugnisse des Gantleiters und über die Zulassung privater Ausrufer, sowie über die normalen Gantbedingungen und über die Unzulässigkeit bestimmter Gantbedingungen erlassen. Ein Reglement entscheidet ferner über die Zulassung fremden Gantgutes.

3. Die Aufsichtsbehörde kann für die Durchführung freiwilliger öffentlicher Ganten, namentlich für die Versteigerung von Kunstwerken und Antiquitäten, besondere Vorschriften erlassen.

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